Eingetragene Marken

Eine eingetragene Marke ist eine Marke, die offiziell bei einem Markenamt auf nationaler oder regionaler Ebene registriert und im Hauptregister des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs veröffentlicht wurde. Um für die Aufnahme in das Clearinghouse in Frage zu kommen, muss die Marke nationale Wirkung haben und zum Zeitpunkt der Einreichung zur Überprüfung amtlich eingetragen sein.

Marken, die in einem beschleunigten Verfahren eingetragen wurden, können in das Trademark Clearinghouse aufgenommen werden, wenn sie die in den TMCH-Richtlinien dargelegten Prüfungskriterien erfüllen. Werden solche Marken jedoch vor der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse durch das jeweilige Markenamt und vor Ablauf der Widerspruchsfrist beim Clearinghouse eingereicht, werden sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist von den Prüfern des Clearinghouse erneut geprüft. Sollte die Marke bei der erneuten Prüfung keinen Schutzstatus mehr besitzen, wird sie vom Trademark Clearinghouse als nichtig erklärt.

Um ein umfassendes Verständnis der erforderlichen Informationen und Nachweise zu erlangen, können Sie die vollständigen Leitlinien des Clearinghouse herunterladen.

Unzulässigkeitskriterien

Die folgenden Marken werden nicht als eingetragene Marken betrachtet und sind für die Aufnahme in das Clearinghouse nicht geeignet:

  • Markenanmeldungen
  • Marken, die von einer Stadt, einem Staat, einer Provinz oder einer subnationalen Region registriert wurden
  • Internationale Markenanmeldungen, die über das Madrider System eingereicht wurden und denen keine grundlegende Markeneintragung mit nationaler Wirkung zugrunde liegt: Eine bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) hinterlegte Marke kann zur Aufnahme in das Clearinghouse eingereicht werden. Dies wird jedoch nur akzeptiert, wenn die zugrunde liegende Markeneintragung noch gültig ist. Wenn die Markenregistrierung bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) älter als 5 Jahre ist, hängt die Aufnahme in das Clearinghouse nicht mehr von einer gültigen zugrunde liegenden Basisregistrierung ab. Es wird nur noch eine gültige WIPO-Registrierung mit einer gültigen Bezeichnung in einer beliebigen Gerichtsbarkeit benötigt.
  • Eingetragene Marken, die Gegenstand eines erfolgreichen Nichtigkeits-, Löschungs-, Widerspruchs- oder Berichtigungsverfahrens waren

Alternative Anspruchsberechtigung

Obwohl sie nicht als eingetragene Marken klassifiziert sind, können die folgenden Marken dennoch für die Aufnahme in das Clearinghouse unter anderen Markentypen in Frage kommen:

  • Bekannte oder berühmte Marken (sofern sie nicht ebenfalls registriert sind)
  • Nicht registrierte Marken (einschließlich Gewohnheitsrecht)
  • Gerichtlich bestätigte Marken
  • Statutarisch oder vertraglich geschützte Marken
  • Andere Marken, die geistiges Eigentum darstellen, nach Vereinbarung mit einem Register

Ausschlüsse

Gemäß dem Leitfaden für gTLD-Antragsteller werden bestimmte eingetragene Marken vom Clearinghouse nicht akzeptiert:

  • Eingetragene Marken mit einer Top-Level-Erweiterung (z. B. „example.org“ oder „example.com“)
  • Eingetragene Marken, die mit einem „Punkt“ (.) beginnen oder einen solchen enthalten – zum Beispiel die Marke „.example“

Dieses Verbot gilt nicht für eingetragene Marken, die einen „Punkt“ enthalten, wenn dieser folgende Funktion hat:

  • Interpunktion (z. B. Punkt)
  • Abkürzung
  • Bildlicher Teil der eingetragenen Marke

Eingetragene Marken, denen Buchstaben, Wörter, Ziffern oder gültige DNS-Zeichen fehlen, werden ebenfalls ausgeschlossen, wobei die im Leitfaden für gTLD-Antragsteller dargelegten Richtlinien eingehalten werden. 

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Kontaktieren Sie unser TMCH-Supportteam unter support@trademark-clearinghouse.com für Anfragen oder Hilfe. Wir sind hier, um Ihnen bei der Navigation durch Ihre Bewerbung zu helfen und die Vorteile, die wir Ihnen bieten, zu optimieren.